Ihr Utertitel


Satzung des 1. FCK-Fanclub OWWERDOORDEIWEL Billigheim-Ingenheim e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Club führt den Namen 1. FCK-Fanclub Owwerdoordeiwel Billigheim-Ingenheim e.V. und hat seinen Sitz in Billigheim-Ingenheim
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Clubs
1. Der Fanclubverfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Insbesondere durch das Einsetzen eines Fanbusses zu ausgewählten Heim- und Auswärtsspielen soll die Kameradschaft untereinander und die Betreuung sportbegeisterter Jugendlicher gefördert werden. Des Weiteren ist der Fanclub bestrebt die Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim bei Ihren Veranstaltungen zu unterstützen. Zweck des Fanclubs soll außerdem sein, Fanclub-Fußballturniere der Fanregion Südpfalz auszurichten.
2. Der Fanclub hat sich im Sinne des Fair Play zum Ziel gesetzt, durch seine Aktivitäten zur Verständigung mit anderen Fangruppen anderer Vereinsmannschaften beizutragen.
3. Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.
5. Treue und Zusammenhalt stehen an erster Stelle. Daran hat sich jedes Mitglied zu halten. Dies sollte bedingt auch privat gelten.
6. Randale, Schlägereien, Waffen etc. sind im Club nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung folgt der sofortige Ausschluss.
7. Unser Fanclub distanziert sich deutlich von rassistischem, antisemitischem, homophobem oder diskriminierendem Verhalten, gleich welcher Art! Fehlverhalten führt zum sofortigen Ausschluss und wird von den Fanclubmitgliedern kritisch hinterfragt und aufgearbeitet.
8. Alkohol sollte vor, im und nach dem Stadion so konsumiert werden, dass dem Club kein Schaden entsteht.
9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden


§ 3 Mitgliedschaft
1. Dem Club gehören Mitglieder an, nachdem sie einen Aufnahmeantrag gestellt und dieser vom Vorstand bestätigt wird.


§ 4 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Club bedarf eines Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 16 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die/den Erziehungsberechtigten.
2. Mit der Aufnahme in den Club anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen.
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller keinen Einspruch einlegen.


§ 5 Austritt und Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a. Der Austritt ist nach Kündigung zum Ende des laufenden Monats wirksam.
b. Mitglieder, die ihre Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Clubs schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung.
c. Nach erfolgter Kündigung oder Ausschluss wird dem Mitglied der Zugang zu den Fanclubmedien (Homepage/Newsletter) entzogen.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Fanclub. Der zu viel bezahlte Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückerstattet.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht:
a. nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen.
b. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Clubs wahrzunehmen.
3. Alle Mitglieder entrichten den von dem Vorstand beschlossenen Beitrag für Personen ab 17 Jahren. Kinder und Jugendliche bis zu Vollendung des 16. Lebensjahres sind beitragsfrei. Dieser Beitrag ist jährlich im I. Quartal durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Bei Eintritt in den Fanclub ist der erste Beitrag per Überweisung oder PayPal zu entrichten.


§ 7 Haftung des Clubs
1. Der Club übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich seine Mitglieder oder Nichtmitglieder bei Ausübung des Sportes oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des Clubs zuziehen.
2. Der Club übernimmt weiterhin keine Haftung für Personen und Sachschäden, die von Teilnehmern bei Veranstaltungen und Aktivitäten des Clubs verursacht werden.


§ 8 Organe
1. Organe des Clubs sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung


§ 9 Mitgliederversammlung
1. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden jährlich, unter Angabe der Tagesordnung, spätestens 4 Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Einladung erfolgt per Mail hierzu hinterlegen die Mitglieder eine gültige Mailanschrift. Der Termin wird vom Vorstand festgelegt.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a. Wahl der Vorstandsmitglieder
b. Wahl von 2 Kassenprüfer
c. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer
d. Genehmigung der Haushaltsführung
e. Entlastung des Vorstandes
f. Änderung der Satzung
g. Auflösung der Clubs
4. In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder, ab 16 Jahren, die keine offenen Beiträge ausstehen haben, stimmberechtigt
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
a. Dies die Mehrheit des gesamten Vorstandes für erforderlich hält.
b. Dies 40 Prozent aller Vereinsmitglieder in einer Liste durch Unterschrift fordern.
Diese Liste ist unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden abzugeben.
2. Auch diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist wie unter Paragrafen neun beschrieben bekanntzugeben.


§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. Dem 1. Vorsitzenden
b. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. Dem Schriftführer
d. Dem Kassenwart
e. Beisitzer mindestens 3 und maximal 10
Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Clubs. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Wahl
a. Wahl Vorschläge sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
b. Der Vorstand wird an der Mitgliederversammlung in einer Persönlichkeitswahl gewählt.
c. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit, für längstens 3 Monate im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
3. Vorstand im Sinne des Clubs ist die gesamte Vorstandschaft.
4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Paragraf 13 Beschlüsse gefasst werden
6. Rechtsgeschäfte über 50 €, die außerhalb der beschlossenen Aktivitäten liegen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.


§ 12 Der 1. Vorsitzende
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer, den Kassenwart und die Beisitzer vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart und die Beisitzer nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden dürfen.
2. Der 1. Vorsitzende handelt nach den Beschlüssen des Vereinsvorstands.


§ 13 Vorstandssitzungen
1. Die Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimm-Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.


§14 Veranstaltungen und Ausflügen
Bei Veranstaltungen und Ausflügen des Vereins dürfen Jugendliche unter 16 Jahre nur teilnehmen, wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden.


§ 15 Haftung
1. Für alle von den einzelnen Mitgliedern übernommenen Clubeigenen Gegenständen besteht Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei Beschädigung oder Verlust.
2. Die übernommenen Gegenstände dürfen nur für Vereinszwecke genutzt werden.
3. Private oder andere Nutzung kann mit Genehmigung des Vorsitzenden erfolgen.
4. Die übernommenen Gegenstände sind sorgfältig zu pflegen und aufzubewahren.


§ 16 Satzungsänderung
1. Eine Änderung dieser Satzung bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
2. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.


§ 17 Auflösung
1. Auflösung des Clubs kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 50% der gesamten Mitglieder anwesend sein von denen sich 75% für eine Auflösung aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen.
2. Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Jugendförderverein TSV Fortuna Billigheim-Ingenheim e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.


§ 18 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25.03.2023 festgelegt.
Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 25.03.2023 und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.05.2023 in den §§ 2 Abs. 1 , 9 Abs. 1 Satz 4, 10 Abs. 1 b , 12 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 geändert.
Unterschrift aller Anwesenden:



Stand Juni 2023